Freiheitsberaubung). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Februar 2019, ca. 20:10 Uhr und später, der Strafklägerin – nachdem diese die Beziehung zu ihm habe beenden wollen – im Bus Nr. ________ (Nummer) vom Bahnhof H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft), an den Haaren gezogen, ihr vor seiner Wohnungstüre mit der flachen Hand mit Schwung ins Gesicht geschlagen, sie am Jackenärmel gepackt und mitgezogen und ihr – nachdem sie beide seine Wohnung in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), betreten haben – erneut eine Ohrfeige gegeben zu haben.