175 ff.) folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 6. Februar 2019, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung der Freiheitsberaubung schuldig gemacht zu haben, indem er die Türe seiner Wohnung abgeschlossen, die Schlüssel an sich genommen oder versteckt haben soll und die hiernach beschriebene einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin begangen und sie dabei während der Dauer von ca. einer Stunde gegen ihren Willen in der abgeschlossenen Wohnung festgehalten haben soll (Ziff. I.1. der Anklageschrift; Freiheitsberaubung).