Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Strafklägerin einzelne Vorfälle erst im Verlauf des Verfahrens und spontan zu Protokoll gab. Es untergräbt die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin auch nicht, wenn sie sich nicht mehr an genaue Daten und gewisse Details erinnern konnte oder die Vorfälle teilweise vermischte. Dies ist angesichts der Vielzahl an Vorfällen über einen längeren