Der Vorfall vom 17. Mai 2019 zeigt eine Gewaltbereitschaft und tiefe Impuls- und Aggressionskontrolle beim Beschuldigten, die nicht auf die spezifische Konstellation mit der Strafklägerin zurückgeht. Bereits aufgrund dieser Beweismittel hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Beziehung mit der Strafklägerin wiederholt Gewalt gegen sie ausübte und sie bedrohte. Die Aussagen der Strafklägerin passen stimmig in dieses Bild. Ihre Angst vor dem Beschuldigten geht eindrücklich aus ihren Schilderungen hervor.