Die Strafklägerin schilderte glaubhaft, dass die Gewalt und Drohungen jeweils vom Beschuldigten ausgingen. Diese Schilderungen fügen sich stimmig in das Bild, das aufgrund der Anzeigerapporte, der medizinischen Berichte und der Fotodokumentationen entsteht. Der Beschuldigte bestreitet denn auch grundsätzlich nicht, dass es in seiner Beziehung zur Strafklägerin zu tätlichen Auseinandersetzungen kam.