658 Z. 1 f.), erscheint angesichts der dargelegten Beziehungsdynamik sowie des Verhaltens des Beschuldigten stimmig und insofern glaubhaft. Der Brief ist zudem nicht datiert, weshalb das Argument der Verteidigung des Beschuldigten, dass das Zwingen zum Verfassen eines solchen Briefes nach Beendigung der Beziehung nicht einleuchte (pag. 666), ins Leere zielt. Der Beweiswert der Chatnachrichten und des Briefes angesichts fehlender Übersetzung bzw. einer Übersetzung ohne Angabe der Übersetzerin oder des Übersetzers (vgl. pag. 679) erscheint nicht zuletzt zumindest fraglich.