Gleiches gilt hinsichtlich eines allfällig fordernden Auftretens wegen Boxen und Spiegel oder aber des Umstands, dass sie dem Beschuldigten am Bahnhof in H.________(Ortschaft) eine Rose ins Gesicht schlug (pag. 667; pag. 673). Auch der von der Strafklägerin verfasste Brief an die Mutter des Beschuldigten ändert nichts. Die Aussage der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte gewollt habe, dass sie diesen Brief schreibe, sich entschuldige und er das Opfer sei (pag. 657 Z. 34 f.; pag. 658 Z. 1 f.), erscheint angesichts der dargelegten Beziehungsdynamik sowie des Verhaltens des Beschuldigten stimmig und insofern glaubhaft.