41 spondenz eines Opfers sei, sondern einer eifersüchtigen Freundin (pag. 666), verfängt bereits deshalb nicht, da es wie dargelegt kein typisches Opferverhalten gibt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 669]). Gleiches gilt hinsichtlich eines allfällig fordernden Auftretens wegen Boxen und Spiegel oder aber des Umstands, dass sie dem Beschuldigten am Bahnhof in H.________(Ortschaft) eine Rose ins Gesicht schlug (pag.