An diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die oberinstanzlich eingereichten Chatnachrichten sowie der Brief der Strafklägerin an die Mutter des Beschuldigten nichts zu ändern. Die Chatnachrichten belegen vielmehr – sofern sie in deutscher Sprache verfasst sind – die von der Strafklägerin geschilderte, problematische Beziehung mit dem Beschuldigten (so schreibt die Strafklägerin mehrmals, dass sie auf den Beschuldigten wütend sei und ihn verlassen wolle, da sie Untreue vermutete. Sie hasse ihn, aber auch sich selbst, weil sie ihm jedes mal glaube [pag. 684 ff.]). Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten, wonach dies keine Korre-