Zündschloss] drehte, so dass das Lenkrad blockierte und die Lenkerin […] fast die Herrschaft über das Fahrzeug verlor […]» und Ziff. I.2.2. der Anklageschrift: «Nötigung […] indem der Beschuldigte der Privatklägerin androhte, ihre Nacktfotos zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten […]»). Es ist deutlich ein modus operandi erkennbar. An diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die oberinstanzlich eingereichten Chatnachrichten sowie der Brief der Strafklägerin an die Mutter des Beschuldigten nichts zu ändern.