Betreffend die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe der versuchten Gefährdung des Lebens und der Nötigung lässt diese auf ein Verhalten des Beschuldigten schliessen, welches er gegenüber der Strafklägerin wiederholte (so Ziff. I.1. der Anklageschrift: «Gefährdung des Lebens […] indem der Beschuldigte als Beifahrer […] während der Fahrt auf der Autobahn […] den Schlüssel aus dem Zündschluss [recte: Zündschloss] herauszog oder im Zündschluss [recte: Zündschloss] drehte, so dass das Lenkrad blockierte und die Lenkerin […] fast die Herrschaft über das Fahrzeug verlor […]» und Ziff.