Es ist so viel passiert, dass ich mich nicht genau erinnern kann.» [pag. 13 Z. 101 ff.]). Hervorzuheben ist ferner die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 24. Mai 2017, auf der das rechtskräftige Urteil gegen den Beschuldigten vom 4. September 2017 gründet (unpaginiert; in den Akten PEN 17 446). Betreffend die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe der versuchten Gefährdung des Lebens und der Nötigung lässt diese auf ein Verhalten des Beschuldigten schliessen, welches er gegenüber der Strafklägerin wiederholte (so Ziff.