Die aktenkundige Einvernahme vom 22. November 2018 betreffend Drohung und Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Vorfall vom gleichen Tag (pag. 328 ff.), bei dem die Strafklägerin auf eine Anzeige verzichtete, passt ebenfalls zu dieser geschilderten Beziehungsdynamik sowie dem ambivalenten Verhalten der Strafklägerin bezüglich der Strafanträge (vgl. dazu bereits E. 15.1.2 hiervor). Ihr Verhalten gegenüber der Polizei schwankte demnach zwischen dem Bedürfnis, sich gegen die erlebte Gewalt zu wehren, sich zum eigenen Schutz vom Beschuldigten zu distanzieren und ihrer Loyalität zum Beschuldigten. Die Strafklägerin war vom Beschuldigten auf eine irgendwie geartete Weise abhängig.