Die Polizistin beschrieb, dass die Strafklägerin sehr leise gesprochen und sehr verunsichert gewirkt habe. Von diesem Rückzug sah die Strafklägerin letztendlich ab, teilte der Polizistin jedoch noch telefonisch mit, dass der Beschuldigte ihr immer wieder Angst mache und ihr sage, dass sie den Strafantrag zurückziehen solle (pag. 44). Die aktenkundige Einvernahme vom 22. November 2018 betreffend Drohung und Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Vorfall vom gleichen Tag (pag.