Obwohl der Beschuldigte entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. bspw. pag. 430, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht der erste Freund der Strafklägerin war (vgl. pag. 655 Z. 16 ff.), gab sie doch an, er sei ihr erster richtiger Freund gewesen, mit dem sie alles das erste Mal erlebt habe. Mit ihrem Exfreund sei sie nur drei Monate zusammen gewesen und sie hätten keine sexuelle Beziehung gehabt (pag. 656 Z. 33 ff.). Diese Angabe wird auch durch den Beschuldigten bestätigt (pag. 30 Z. 232 f.).