13 Z. 127 ff.). Angesichts der auf den 6. Februar 2019 folgenden Vorfälle (vgl. dazu sogleich) ist vor diesem Hintergrund durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Strafklägerin dadurch auch einschüchtern wollte. Erwähnenswert ist die Altersdifferenz (der Beschuldigte mit Jahrgang ________ (Jahr) [pag. 43]; die Strafklägerin mit Jahrgang ________ (Jahr) [pag. 42]) sowie der Umstand, dass die Strafklägerin in den Tatzeitpunkten noch bei ihren Eltern wohnte. Obwohl der Beschuldigte entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. bspw. pag.