Dies wird durch den Vorfall der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. E. 16. hiernach) und das diesbezügliche Verhalten ebenso deutlich. Dieses Verhalten zeigte der Beschuldigte denn auch im Rahmen der Beziehung mit der Strafklägerin. Der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens schien sich der Beschuldigte durchaus bewusst zu sein, sagte er der Strafklägerin, sie dürfe die Anzeige [die Vorfälle vom 6. Februar 2019 betreffend] nicht machen, er habe Vorstrafen und es könne deshalb sein, dass er ansonsten rein müsse (pag. 13 Z. 127 ff.).