429 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), gelangen insofern die Sonderbestimmungen der Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nicht zur Anwendung und die Antragsdelikte bedingen eines gültigen Strafantrags. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Strafklägerin (vgl. dazu E. 15.1.2 hiervor) war der Beschuldigte bemüht, auf die Strafklägerin Einfluss zu nehmen, sie «klein zu halten» und gefügig zu machen. Sie beschrieb, wie der Beschuldigte sie nach den Schlägen hochgehoben und ein Glas Wasser gebracht habe (pag.