39 15.2 Ausgangslage Der Beschuldigte und die Strafklägerin waren ungefähr während eines Jahres ein Paar, jedoch nicht verheiratet und lebten in getrennten Wohnungen (pag. 11 Z. 47; pag. 12 Z. 91 ff.; pag. 26 Z. 70 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 429 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), gelangen insofern die Sonderbestimmungen der Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nicht zur Anwendung und die Antragsdelikte bedingen eines gültigen Strafantrags.