Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen keinerlei Realitätskriterien auf, dafür mehrere Lügensignale. Überdies zeigte er ein gegenangriffiges Aussageverhalten. Seine Aussagen sind unglaubhaft und darauf ist nur soweit diese mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmen abzustellen.