38 Z. 539 ff.). Auch diese Aussage ist bezeichnend, da der Beschuldigte der Frage auswich und sogleich versuchte, den Verdacht wiederum auf die Strafklägerin zu lenken. Seine spärlichen Angaben zu den konkreten Vorwürfen, das pauschale Abstreiten und seine Schuldzuweisungen lassen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft erscheinen. Hervorzuheben ist allerdings, dass er – in Übereinstimmung mit der Strafklägerin – grundsätzlich bestätigte, dass die Beziehung von Streit und Auseinandersetzungen geprägt gewesen sei. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen keinerlei Realitätskriterien auf, dafür mehrere Lügensignale.