36 Z. 450 f.). Letzteres bestätigt die Strafklägerin, jedoch nachvollziehbar mit der Begründung, dass auf dem Mobiltelefon Videos gewesen seien, die sie beim Sex mit dem Beschuldigten und sie in Unterwäsche zeigten und er nicht nur Videos von ihr, sondern auch von anderen Frauen gehabt habe (pag. 86 Z. 70 ff.). Augenscheinlich sind ferner die oftmals ausweichenden Angaben, mit denen der Beschuldigte wiederum versuchte, der Strafklägerin eine Verantwortung zuzuschieben.