38 zei auch Beweise geben, wie sie ihn und seine Familie beschimpfe und beleidige (pag. 30 Z. 204 f.). Auch habe sie ihn geschlagen, sowohl beim Sex, wie auch sonst (pag. 30 Z. 238). Er habe die Strafklägerin weggestossen, weil er von ihr geschlagen worden sei, dass sei Notwehr gewesen (pag. 35 Z. 410 f.). Überdies warf er der Strafklägerin vor, sein Handy kontrolliert zu haben, als er von der Polizei abgeführt worden sei. Sie habe alles gelöscht, das Handy sei auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt gewesen (pag. 36 Z. 450 f.).