26 Z. 86 ff.). Die Drohungen seien im Affekt passiert. Sie habe ihm ebenso gedroht und ihm sogar erklärt, wie sie ihn töten möchte (pag. 91 Z. 64 ff.). Er habe sie nicht mit dem Tode bedroht, aber sie ihn (pag. 35 Z. 416). Die Strafklägerin habe ihn mit einem Messer bedroht und ihr Vater auch (pag. 32 Z. 303). Sie mache alles, um ihm das Leben schwer zu machen. Er sei derjenige, der hier Angst haben sollte, der vor ihr und ihren Eltern mit dem Tod bedroht worden sei (pag. 34 Z. 369 f.; pag. 91 Z. 71). Er habe die Strafklägerin beschimpft, weil sie ihn beschimpft habe.