Nebst der Tendenz zur Verharmlosung ist in den Aussagen des Beschuldigten auch eine deutliche Täter-Opfer-Umkehr auszumachen. Auf Frage, ob er der Strafklägerin gedroht habe, sie kaputt zu machen, sagte er aus: «Nein. Sie hat das immer bei mir gemacht, dass sie mein Leben zur Hölle mache und ich im Knast schmoren werde.» (pag. 27 Z. 125 f.; vgl. auch pag. 30 Z. 225 f.). Wenn sie gestritten hätten und die Strafklägerin von sich aus habe gehen wollen, habe sie einfach gehen können. Aber wenn sie bei ihm gewesen seien, habe er aus seiner eigenen Wohnung nicht rausgekonnt, weil sie vor der Türe gestanden sei und ihn nicht rausgelassen habe (pag. 26 Z. 86 ff.).