Er habe dann mit der Schulter einen Schubser angetäuscht. Sie sei erschrocken, sie hätten aber dann sogar gelacht und seien zu ihm rein (pag. 26 Z. 83 ff.). Gedroht habe er der Strafklägerin insofern, als er bei der Polizei aussagen werde, dass sie auch geschlagen, gedroht, beschimpft und gekifft habe (pag. 30 Z. 235 f.). Er habe die Strafklägerin einmal, als er in der AA.________ (Land) in den Ferien gewesen und sie ihm, um ihn fertig zu machen, im Detail geschildert habe, wie sie ihn betrogen habe, als Schlampe betitelt (pag. 30 Z. 210 ff.). Nebst der Tendenz zur Verharmlosung ist in den Aussagen des Beschuldigten auch eine deutliche Täter-Opfer-Umkehr auszumachen.