90 Z. 46). Dies habe sich meistens aus einem Gerangel ergeben. Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben und er habe sie weggeschubst oder ihr ebenfalls eine Ohrfeige gegeben (pag. 90 Z. 49 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft relativierte der Beschuldigte diese Aussagen wieder und gab an, mit Handgreiflichkeiten meine er auch nicht Ausholen und Schlagen, sondern an den Schultern oder den Armen packen und auf die Seite stellen (pag. 25 Z. 50 f.). Seinen Aussagen widersprechend stritt er zudem ab, die Strafklägerin im Rahmen des Vorfalls vom 6. Februar 2019 geschlagen zu haben (pag. 29 Z. 196 ff.;