Allerdings wäre selbst eine physische Auseinandersetzung zwischen den beiden für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe nicht von Relevanz. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten dem Arztbericht von Dr. med. Y.________ entgegenhält, dass sich diese Schlussfolgerungen ausschliesslich auf die Aussagen der Strafklägerin stützen würden bzw. ihm suggestive Fragen gestellt worden seien (pag. 659 f.), ist entgegen zu halten, dass auch der Notfallbericht einzig auf den Aussagen des Beschuldigten basiert.