31 Z. 263 f. und Z. 265 f.), was angesichts der dokumentierten Verletzungen (vgl. E. 15.1.1 hiervor) als besonders dreist zu werten ist. Dem oberinstanzlich zu den Akten gereichten Notfallbericht vom 18. November 2018 (pag. 691 ff.) lässt sich entnehmen, dass es wohl einen Zwischenfall zwischen dem Beschuldigten und dem Vater der Strafklägerin gegeben hat. Allerdings wäre selbst eine physische Auseinandersetzung zwischen den beiden für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe nicht von Relevanz.