28 Z. 130 ff.]; «Und wahrscheinlich will sie auch von mir wieder Geld erpressen, wie bei ihrem Ex-Freund auch.» [pag. 30 Z. 226 f.]) und sie Vorfälle mit ihrem Ex-Freund auf ihn projiziere (pag. 34 Z. 382 f.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht davor zurück zu behaupten, dass sich die Familienmitglieder der Strafklägerin gegenseitig schlagen würden, um so eine Erklärung für ihre dokumentierten Verletzungen zu liefern. Ebenfalls stellte er die Möglichkeit in den Raum, dass sich die Strafklägerin die Blutergüsse selbst zugefügt habe (pag. 31 Z. 263 f. und Z. 265 f.), was angesichts der dokumentierten Verletzungen (vgl. E. 15.1.1 hiervor) als besonders dreist zu werten ist.