36 wenn es sich um Nebensächlichkeiten handelte (Überraschung der Strafklägerin am Bahnhof H.________(Ortschaft) mit einer Rose [pag. 26 Z. 79]), soweit die objektive Beweislage erdrückend war (Die Soft-Air-Pistole wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung in dessen Wohnung festgestellt [pag. 99]) und die Vorwürfe nicht schwer wogen (Sachbeschädigung zum Nachteil der Strafklägerin [pag. 92 Z. 119 f.]; Konsum von Marihuana [pag. 92 Z. 138 f.]). Der Beschuldigte ging oft in Gegenangriffe über und seine Aussagen weisen eine Vielzahl an Anschuldigungen gegenüber der Strafklägerin auf.