Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kammer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern. Vorliegend erfolgte die anfängliche Aussageverweigerung am 7. Mai 2019 nach Ansicht der Kammer allerdings taktisch motiviert. Die Aussagen des Beschuldigten lassen zudem eine gewisse Überheblichkeit und Arroganz erkennen, gab er doch selbst an: «Ich erzähle hier meine Wahrheit.» (pag. 34 Z. 371). Er präsentierte sich jeweils selbst als unfehlbar (Das sei nicht alles sein Leben, er habe Arbeit, eine Freundin, Familie.