Dies fügt sich stimmig in das Gesamtbild dieser Beziehung, in der der Beschuldigte die Strafklägerin zu beeinflussen und über sie zu bestimmen versuchte. Ebenfalls fällt auf, dass der Beschuldigte auch nicht zu Aussagen bereit war, als die Strafklägerin vor der Vorinstanz teilweise neue Aussagen machte (pag. 357 Z. 33 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kammer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern.