Entsprechend dem Anzeigerapport war der Beschuldigte zudem nicht zur Einvernahme vom 25. Februar 2019 erschienen, wurde in der Folge schriftlich auf den 14. März 2019 vorgeladen, liess die Frist zur Terminbestätigung unbenutzt verstreichen, bestätigte dann auf Nachfrage der Polizei, er komme zur Einvernahme, der er wiederum unentschuldigt fernblieb (pag. 43 f.). In diesem Verhalten des Beschuldigten ist auch eine Verzögerungstaktik zu sehen, um die Strafklägerin zu bewegen, den Strafantrag zurückzuziehen. Dies fügt sich stimmig in das Gesamtbild dieser Beziehung, in der der Beschuldigte die Strafklägerin zu beeinflussen und über sie zu bestimmen versuchte.