Am 5. Mai 2019 rief die Strafklägerin dann tatsächlich an und stellte den Rückzug des Strafantrags in Aussicht (pag. 44). Dies würde die Verweigerung der Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 – und damit zwei Tage nach einem Telefonat der Strafklägerin – erklären. Entsprechend dem Anzeigerapport war der Beschuldigte zudem nicht zur Einvernahme vom 25. Februar 2019 erschienen, wurde in der Folge schriftlich auf den 14. März 2019 vorgeladen, liess die Frist zur Terminbestätigung unbenutzt verstreichen, bestätigte dann auf Nachfrage der Polizei, er komme zur Einvernahme, der er wiederum unentschuldigt fernblieb (pag.