Dass der Beschuldigte nicht in dieser Weise agierte, stellt ein Indiz dafür dar, dass die Gewalt eben gerade nicht gegenseitig war. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte entsprechend dem Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 gegenüber der Polizistin dahingehend äusserte, nicht verstehen zu können, weshalb die Polizei wegen Tätlichkeit, Drohung und Beschimpfung ein so grosses Theater mache und angab, dass der Strafantrag sowieso zurückgezogen werde. Am 5. Mai 2019 rief die Strafklägerin dann tatsächlich an und stellte den Rückzug des Strafantrags in Aussicht (pag.