Es ist unstrittig das Recht des Beschuldigten, sich nicht zu den Vorwürfen äussern zu müssen. Jedoch drängt sich die berechtigte Frage auf, weshalb er seine Aussage am 7. Mai 2019 verweigerte, hätte er doch die angeblich gegenseitigen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zur Rechtfertigung bzw. zur Entkräftung der Vorhalte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vorbringen können. Dass der Beschuldigte nicht in dieser Weise agierte, stellt ein Indiz dafür dar, dass die Gewalt eben gerade nicht gegenseitig war.