35 (pag. 89 ff.). Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte – mit Ausnahme zu den Fragen zu seiner Person – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 355 Z. 14), der Berufungsverhandlung blieb er unentschuldigt fern (vgl. E. 5. hiervor). Es ist unstrittig das Recht des Beschuldigten, sich nicht zu den Vorwürfen äussern zu müssen.