Ihre Erstaussagen und ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sowie erst- und oberinstanzlich machte sie zu weiten Teilen in freier Erzählung und sie blieben im Kerngeschehen grundsätzlich konstant. Ihre Aussagen sind glaubhaft. 15.1.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte legte ein äusserst widersprüchliches und unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag. Seine Erstaussagen zu den Vorwürfen vom 6. Februar 2019 und vom 17. Mai 2019 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 29. April 2020 – bis dahin hatte er die Aussage verweigert (pag. 65 Z. 18;