und Z. 23 f. und Z. 29). Sie musste zudem ihre Lehre abbrechen und eine Ausbildung als Z.________ (Beruf) absolvieren (pag. 646 Z. 3 f. und Z. 9 und Z. 18 f.). Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Schilderungen der Strafklägerin lebensnah wirken, detailliert sind und sich in einzelnen Punkten anhand weiterer Beweismittel verifizieren lassen. Auch Detailkriterien und Nebensächlichkeiten werden genannt. Ihre Erstaussagen und ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sowie erst- und oberinstanzlich machte sie zu weiten Teilen in freier Erzählung und sie blieben im Kerngeschehen grundsätzlich konstant.