648 Z. 2 f.]). Ob die psychischen Probleme der Strafklägerin ihren Ursprung letztlich in der Beziehung mit dem Beschuldigten haben, oder aber in der vorherigen Beziehung oder ihrem Elternhaus, wie die Verteidigung des Beschuldigten vorbrachte (pag. 665 f.), kann vorliegend offenbleiben. Die Aussagen der Strafklägerin sind jedenfalls nicht interpretationsbedürftig und können einer gängigen Aussagenanalyse unterzogen werden. Zudem berichtete die Strafklägerin glaubhaft, dass sich diese Vorfälle noch heute auf ihr Leben auswirken.