Der persönliche Eindruck, den die Strafklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit ihren Aussagen stimmig. Besonders glaubhaft erachtet die Kammer auch ihre oberinstanzliche Angabe, wonach sie sich schäme und naiv vorkomme. Sie habe das alles durchgehen lassen. Auch die an sich selbst gestellte Frage, wieso sie nicht vorher reagiert und das Ganze beendet habe (pag. 646 Z. 26 ff.), ist eindrücklich und nachvollziehbar. Nicht minder anschaulich erläuterte sie ihre Beziehung mit dem Beschuldigten (Sie hätten sich fast jeden Tag gestritten, wenn sie sich gesehen hätten.