34 gung des Beschuldigten (pag. 665) nicht ihre Aussageehrlichkeit, wie die Würdigung ihrer Aussagen veranschaulicht (vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 5. März 2024 [E. 4. hiervor] und die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 668 f.]). Diese wirken, wie aufgezeigt, erlebnisbasiert, detailliert und authentisch. Der persönliche Eindruck, den die Strafklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit ihren Aussagen stimmig.