__ von rund 10 Tagen (pag. 57) attestiert wird, fällt nicht wesentlich ins Gewicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Unfallmeldung als Zeitpunkt der Körperverletzung den 12. Februar 2019 nennt (pag. 135). Auch ihr psychischer Zustand (u.a. die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung [pag. 254 ff.]) beeinträchtigt entgegen dem Vorbringen der Verteidi-