_ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 671]). Ebenfalls ist angesichts des Zeitablaufs sowie der Vielzahl an Vorfällen nachvollziehbar, dass die Strafklägerin die Vorfälle zum Teil zeitlich nicht mehr genau einordnen konnte und vor der Vorinstanz entgegen ihrer vorherigen Angaben aussagte, dass es sich bei den Vorfällen mit dem Messer und dem Würgen um einen einzigen Vorfall gehandelt hatte (vgl. dazu E. 15.5 hiernach). Dass im Arztbericht von Dr. med. Y.________ vom 1. März 2022 eine Arbeitsunfähigkeit während dreier Tage erwähnt (pag. 256) und im Bericht von Dr. med. X.________ von rund 10 Tagen (pag.