Weiter gab die Strafklägerin an, dass der Beschuldigte sie auf den Boden geschubst und mehrmals ins Gesicht geschlagen habe (pag. 13 Z. 112 f.) und, nachdem er sich etwas beruhigt und ihr Cousin angerufen habe, er sie vom Bett hochgerissen habe (pag. 13 Z. 116 ff.). Diese sprunghafte Schilderung spricht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin. Lineare Erzählungen und identische Schilderungen würden demgegenüber gegen Selbsterlebtes sprechen (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag.