667 mit Hinweis auf pag. 377 ff.) geltend gemachten Widersprüche bezüglich der Orte, wo sie der Beschuldigte ins Gesicht geschlagen habe (auf dem Trottoir [pag. 61 Z. 61]; vor der Türe [pag. 13 Z. 109 f.]) und für den Umstand, dass sie erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, der Beschuldigte habe sie im Bus an den Haaren gezogen (pag. 13 Z. 105 f.) bzw. sie noch mit irgendeinem Gegenstand geschlagen (pag. 15 Z. 169 f.). Weiter gab die Strafklägerin an, dass der Beschuldigte sie auf den Boden geschubst und mehrmals ins Gesicht geschlagen habe (pag.