13 Z. 124 ff.). Dieser Widerspruch bezieht sich allerdings auf eine Nebensächlichkeit und ist durchaus durch den Zeitablauf erklärbar. So müssten eine erhöhte kriminelle Energie und ein sehr durchdachter Plan (Anruf mitten in der Nacht bei der Polizei, Ausdenken der Geschichte mit Involvierung der Mutter und des Cousins als Teil des Komplotts) vorhanden sein. Dagegen spricht nicht zuletzt die im Anzeigerapport vermerkte angetroffene Situation, wonach die Strafklägerin einen bedrückten und erschöpften Eindruck gemacht habe (pag. 43). Gleiches gilt in Bezug auf die von der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667 mit Hinweis auf pag.