Es ist schwer vorstellbar, dass die Strafklägerin bereits nach Beendigung der Beziehung erneut eine Anzeige einreichen sollte, würden die von ihr geschilderten Sachverhalte nicht zutreffen. Sie müsste überdies mit erheblicher krimineller Energie gehandelt haben, um diese Vorwürfe zu erfinden und diese während des gesamten Verfahrens aufrecht zu erhalten. Dies ist insbe-