Auch ein allfälliges Motiv für eine Falschbelastung vermag die Kammer weder in den Aussagen der Strafklägerin noch in den Akten auszumachen. Gemäss Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 nannte die Strafklägerin den Beschuldigten am Telefon mit der Polizei noch «ihren Freund», mit dem sie am Tag vorher die Beziehung habe beenden wollen (pag. 42 f.); entsprechend dem Anzeigerapport vom 10. März 2020 bezeichnete sie ihn bereits als ihren Ex-Freund (pag. 81). Es ist schwer vorstellbar, dass die Strafklägerin bereits nach Beendigung der Beziehung erneut eine Anzeige einreichen sollte, würden die von ihr geschilderten Sachverhalte nicht zutreffen.